Freistellungsauftrag aufteilen: So verschenkst du keinen Euro vom Freibetrag
Freistellungsauftrag bei der falschen Bank? Ich rechne vor, was das kostet, bis wann die Bank die Steuer noch zurückbucht und wie du ihn für 2027 verteilst.
Stefan LaunWirtschaftsmathematiker und Finanz-Experte224,69 € Steuern auf Erträge, die steuerfrei wären
Angenommen, du hast ein Girokonto bei der Hausbank, ein Tagesgeld bei einer Direktbank und ein ETF-Depot bei einem Broker. Der Freistellungsauftrag liegt noch dort, wo du ihn vor Jahren eingerichtet hast: in voller Höhe bei der Hausbank, auf einem Konto ohne Zinsen.
Im Musterfall unten bringt das Tagesgeld 480 € Zinsen, im Depot fallen 371,91 € steuerpflichtige Vorabpauschale an. Zusammen 851,91 €, also weniger als der Sparerpauschbetrag von 1.000 €. Geschuldete Steuer: null. Abgezogen werden trotzdem 224,69 €, weil Tagesgeldbank und Broker von dem Freibetrag bei der Hausbank nichts wissen.
Meine Ausgangsthese war: Wer mehrere Banken hat und den Freistellungsauftrag nicht dorthin legt, wo die Erträge anfallen, zahlt Steuern vor und bekommt sie erst über die Steuererklärung zurück. Der erste Teil stimmt. Der zweite nur, wenn du bis zum Jahresende nichts tust. Solange das Jahr läuft, lässt sich der Auftrag umverteilen, und die Bank muss die schon abgezogene Steuer dann zurückbuchen. Erst danach bleibt die Steuererklärung. Endgültig verloren ist das Geld nur für den, der weder das eine noch das andere macht.
224,69 €
Steuerabzug im Musterfall, obwohl keine Steuer geschuldet ist
31.12.
Bis dahin umverteilen, dann bucht die Bank die Steuer zurück
1,57 %
des Depotwerts braucht ein thesaurierender Aktien-ETF im Januar 2027 vom Freibetrag
Was der Freistellungsauftrag ist und was nicht
Der Sparerpauschbetrag gehört dir: 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Freistellungsauftrag ist nur die Mitteilung an eine Bank, wie viel davon sie bei ihrem Steuerabzug berücksichtigen darf (§ 44a EStG). Jede Bank kennt nur ihren eigenen Auftrag. Was du bei der einen nicht nutzt, hilft dir bei der anderen nicht.
Ein paar Regeln aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Abgeltungsteuer vom 14.05.2025, die für das Aufteilen wichtig sind:
| Regel | Fundstelle |
|---|---|
| Ein Auftrag je Bank, er gilt für alle Konten und Depots dort | Rn. 258, 259 |
| Senken geht nur bis zu dem Betrag, der im Jahr schon verbraucht ist | Rn. 258 |
| Erhöhen oder neu erteilen wirkt für das ganze laufende Jahr | Rn. 258 |
| Die Bank muss den Steuerabzug dann korrigieren | Rn. 307a |
| Verluste rechnet die Bank vor dem Auftrag an | Rn. 230 |
Die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag nicht übersteigen; das versicherst du mit jedem Auftrag, es steht im amtlichen Formular. Die Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern, wie viel sie für dich freigestellt haben (§ 45d EStG). Wer über mehrere Banken mehr als 1.000 € freistellen lässt, hat Erträge ohne Steuerabzug kassiert und muss sie in der Steuererklärung nachversteuern (§ 32d Abs. 3 EStG).
Wer mit seinem gesamten Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, etwa im Studium oder mit einer kleinen Rente, braucht das Aufteilen gar nicht: Mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Finanzamt zieht keine Bank Steuer ab, auch nicht über 1.000 € hinaus (§ 44a Abs. 1 und 2 EStG).
Und ein Auftrag setzt voraus, dass die Bank überhaupt deutsche Steuer abzieht. Eine Bank im Ausland ohne deutsche Niederlassung tut das nicht und nimmt auch keinen Freistellungsauftrag an. Zinsen von dort gehören in die Anlage KAP, und das Finanzamt rechnet den Teil des Pauschbetrags an, den du nicht schon an Banken vergeben und verbraucht hast. Wer solche Zinsen erwartet, lässt dafür Freibetrag unverteilt.
Die Rechnung: derselbe Sparer, drei Aufteilungen
Musterfall: ledig, keine Kirchensteuer. Ich rechne mit 26,375 % (25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Soli darauf). Die Bank rechnet beide Steuern getrennt und schneidet Bruchteile eines Cents ab, auf deiner Abrechnung können deshalb ein, zwei Cent weniger stehen.
- Hausbank: Girokonto ohne Zinsen.
- Direktbank in Deutschland: 20.000 € Tagesgeld, vereinfacht das ganze Jahr zu 2,4 %. Die Zinsplattform Raisin nennt im Oktober 2026 für Tagesgeld bis zu 2,42 %, nachdem die EZB den Einlagesatz am 10. September auf 2,50 % angehoben hat. Zinsen im Jahr: 480 €.
- Broker: ein thesaurierender Welt-ETF, einmal gekauft und am 1. Januar 2025 30.000 € wert. Anfang Januar 2026 hat der Broker dafür die Vorabpauschale für 2025 gebucht: 30.000 € × 2,53 % Basiszins × 0,7 = 531,30 €, davon nach 30 % Teilfreistellung 371,91 € steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass der Fonds 2025 mindestens 1,77 % zugelegt hat. Ein ETF auf den MSCI World kam 2025 in Euro auf rund 6,8 %.
Kapitalerträge 2026 zusammen: 851,91 €. Jetzt drei Arten, die 1.000 € zu verteilen.
| Bank | Ertrag | Auftrag | Steuer |
|---|---|---|---|
| Hausbank | 0 € | 1.000 € | 0 € |
| Tagesgeld | 480 € | 0 € | 126,60 € |
| Broker | 371,91 € | 0 € | 98,09 € |
So sieht der Ausgangsfall aus: 224,69 € Abzug, 1.000 € Freibetrag ungenutzt.
Wer den Auftrag stattdessen gleichmäßig drittelt (334 €, 333 €, 333 €), fährt besser, aber nicht gut: Das Tagesgeld versteuert 147 €, der Broker 38,91 €, zusammen 49,03 € Steuer. Bei der Hausbank verfallen 334 €.
Passend verteilt, etwa 500 € beim Tagesgeld und 400 € beim Broker, fällt keine Steuer an, und 100 € sind noch nicht vergeben.
Musterfall: ledig, 480 € Zinsen, 371,91 € steuerpflichtige Vorabpauschale, gerechnet mit 26,375 %.
Die Regel dahinter: Solange irgendwo Steuer abgezogen wird, darf bei keiner anderen Bank Freibetrag ungenutzt liegen. Mehr steckt nicht dahinter.
Wenn die Erträge über 1.000 € liegen
Dann lässt sich die Steuer nicht vermeiden, aber ein Teil des Freibetrags kann trotzdem verfallen. Doppelter Musterfall: 40.000 € Tagesgeld (960 € Zinsen) und ein Depot, das Anfang 2025 60.000 € wert war (743,82 € steuerpflichtige Vorabpauschale). Zusammen 1.703,82 €, davon sind 703,82 € zu versteuern: 185,63 €.
| Auftrag Tagesgeld / Broker | Steuer | Zu viel |
|---|---|---|
| 500 € / 500 € | 185,63 € | 0 € |
| 1.000 € / 0 € | 196,18 € | 10,55 € |
| 0 € / 1.000 € | 253,20 € | 67,57 € |
Für die Steuer des Jahres ist egal, wie du teilst, solange jede Bank ihren Anteil ganz verbraucht. In der zweiten Zeile bleiben beim Tagesgeld 40 € übrig, weil nur 960 € Zinsen kommen. In der dritten bleiben beim Broker 256,18 € liegen. Ein Auftrag, der höher ist als die Erträge der Bank, ist der eigentliche Fehler.
Mit dem Rechner kannst du für einen einzelnen Ertrag nachspielen, was mit und ohne Freistellungsauftrag abgeht. Für die Zinsen 480 € eintragen, den Freistellungsauftrag auf 0 € stellen und den Haken beim Aktien-ETF herausnehmen: 126,60 €. Die Vorabpauschale berechnet er nicht selbst; trag dafür den Basisertrag von 531,30 € mit Haken ein, dann zeigt er die 98,09 €. Die Aufteilung auf mehrere Banken kann er nicht.
Kapitalertragssteuer-Rechner
Berechne, was nach Steuern von deinem Gewinn übrig bleibt.
Bis wann sich der Fehler noch reparieren lässt
Im laufenden Jahr ist das eine Sache von zehn Minuten. Erst den Auftrag bei der Bank senken, die ihn nicht braucht. Das geht bis hinunter auf den Betrag, den sie in diesem Jahr schon verbraucht hat, im Musterfall also auf 0 €. Dann bei den anderen Banken erhöhen. Der neue Betrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar, und die Bank bucht die bereits abgezogene Steuer zurück: im Musterfall 126,60 € aufs Tagesgeldkonto und rund 98 € aufs Verrechnungskonto des Brokers.
Zur Korrektur verpflichtet ist die Bank, solange sie die Steuerbescheinigung für das Jahr noch nicht erstellt hat, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres (Rn. 307a des BMF-Schreibens). Danach darf sie korrigieren, muss aber nicht. Ich würde mich auf den Januar nicht verlassen, aus zwei Gründen. Wann die Bescheinigung erstellt wird, legt jede Bank selbst fest. Und im Januar lässt sich für das alte Jahr nur noch erhöhen oder neu erteilen; eine Herabsetzung für das abgelaufene Jahr sieht das BMF-Schreiben nicht vor (Rn. 258, 259). Wer umverteilen muss, weil der Freibetrag schon vergeben ist, erledigt das also bis zum 31. Dezember, besser bis Mitte Dezember.
Ist das Jahr vorbei, bleibt die Steuererklärung. In der Anlage KAP beantragst du die Überprüfung des Steuereinbehalts (§ 32d Abs. 4 EStG, im Formular für 2025 die Zeile 5), trägst die Erträge und die abgezogene Steuer aus den Steuerbescheinigungen ein und gibst an, wie viel Pauschbetrag die Banken schon berücksichtigt haben (Zeilen 16 und 17). Das Finanzamt rechnet den Rest an und erstattet mit dem Steuerbescheid. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat dafür vier Jahre Zeit, für 2026 also bis Ende 2030.
Was kostet der Umweg? Kaum Zinsen. 224,69 € bringen auf dem Tagesgeld zu 2,4 % gut 5 € im Jahr. Der Preis ist die Erklärung selbst: eine Anlage KAP mit den Bescheinigungen von drei Banken, für ein Ergebnis, das zehn Minuten im Dezember auch gebracht hätten.
Januar 2027: Die Vorabpauschale kommt zuerst
Der Freistellungsauftrag für das neue Jahr wird früher gebraucht, als man denkt. Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG) und zählt damit zu den Erträgen des Jahres 2027. Der Broker greift also gleich Anfang Januar auf den neuen Auftrag zu, bevor das Tagesgeld die ersten Zinsen des Jahres gutschreibt.
Wie viel das wird, lässt sich schon jetzt ausrechnen, denn der Basiszins für 2026 steht seit Januar fest: 3,20 %. Für einen thesaurierenden Aktien-ETF sind das 3,20 % × 0,7 × 0,7 = 1,568 % des Werts, den die Anteile am 1. Januar 2026 hatten, sofern der Fonds 2026 mindestens 2,24 % zulegt. Ein MSCI-World-ETF lag Anfang Oktober 2026 in Euro rund 17 % im Plus. Bleibt es bis Silvester bei einem Plus über dieser Schwelle, wird der volle Betrag angesetzt.
| Depotwert am 1.1.2026 | Vom Freibetrag |
|---|---|
| 10.000 € | 156,80 € |
| 32.000 € | 501,76 € |
| 50.000 € | 784,00 € |
| ab 63.776 € | 1.000 € |
Dazu kommen die Käufe des Jahres. Für Anteile, die du 2026 gekauft hast, fällt die Vorabpauschale anteilig an, ein Zwölftel weniger für jeden vollen Monat vor dem Kauf (§ 18 Abs. 2 InvStG). Bei einem Sparplan über das ganze Jahr ist das im Schnitt gut die Hälfte: 200 € im Monat verbrauchen rund 20 € zusätzlich.
Im Musterfall ist das Depot ohne Zukäufe mit dem Kursgewinn 2025 auf rund 32.000 € gewachsen. Der Broker braucht im Januar 2027 also 501,76 €. Das Tagesgeld bringt bei gleichem Zins 491,52 €, wenn die Zinsen von 2026 auf dem Konto bleiben. Zusammen 993,28 €. Die Aufteilung für 2027: 505 € beim Broker, 495 € beim Tagesgeld, 0 € bei der Hausbank. Das ist knapp. Schon ein Sparplan von 100 € im Monat oder ein etwas höherer Zins schiebt den Musterfall über 1.000 €, und dann gilt, was oben steht: Ein paar Euro werden versteuert, wichtig ist nur noch, dass kein Auftrag höher ist als die Erträge seiner Bank.
Bei ausschüttenden ETFs verteilt sich der Bedarf anders: Die Ausschüttungen zählen im laufenden Jahr, im Januar setzt der Broker nur an, was dem Basisertrag danach noch fehlt. Die Rechnung dazu steht in Thesaurierend oder ausschüttend.
Fehlt der Auftrag im Januar, zieht der Broker die Steuer vom Verrechnungskonto ein, im Musterfall 132,34 €. Du bekommst sie zurück, wenn du den Auftrag im Lauf des Jahres 2027 nachreichst, aber das Geld muss erst einmal da sein.
Drei Fälle, in denen das Aufteilen schwieriger wird
Festgeld, das die Zinsen erst am Ende zahlt
Zinsen zählen in dem Jahr, in dem sie gutgeschrieben werden. 15.000 € für drei Jahre zu 2,7 % bringen bei jährlicher Zinszahlung dreimal 405 €. Zahlt die Bank erst am Laufzeitende, kommen ohne Zinseszins 1.215 € in einem einzigen Jahr.
Wer sonst keine Kapitalerträge hat, zahlt bei jährlicher Zahlung nichts und bei Zahlung am Ende 56,71 € Steuer auf die 215 € über dem Pauschbetrag. Mit anderen Erträgen wird der Unterschied größer. Kommen jedes Jahr die 851,91 € aus dem Musterfall dazu, sind es bei jährlicher Zahlung dreimal 67,76 €, zusammen 203,28 €. Bei Zahlung am Ende bleiben in den ersten beiden Jahren je 148,09 € Freibetrag ungenutzt, und im dritten werden 281,40 € fällig. Das sind 78,12 € mehr, wenn der freie Freibetrag der ersten beiden Jahre verfällt; dafür zahlst du die Steuer später. Wer ihn anders nutzt, etwa indem er im Depot Gewinne in dieser Höhe realisiert, holt den Nachteil wieder herein.
Bei mehrjährigem Festgeld würde ich deshalb nicht nur auf den Zinssatz schauen, sondern auch darauf, wann die Zinsen ausgezahlt werden. Der Festgeld-Vergleich zeigt Zinssatz und Laufzeit, die Zinszahlung steht in den Konditionen der Bank. Und im Fälligkeitsjahr gehört der Auftrag rechtzeitig zu dieser Bank.
Ehepaare
Ehepaare können jeder Bank einen gemeinsamen Auftrag erteilen, zusammen bis 2.000 €. Er gilt für Gemeinschaftskonten und für Konten, die nur auf einen von beiden laufen (Rn. 261 des BMF-Schreibens). Mit zwei Einzelaufträgen über je 1.000 € geht dagegen leicht etwas verloren: Hat sie 1.500 € Erträge bei ihrer Bank und er 200 € bei seiner, versteuert sie 500 € und zahlt 131,88 €, während bei ihm 800 € Freibetrag ungenutzt bleiben. Das Finanzamt gleicht das aus, aber wieder erst über die Steuererklärung. Mit gemeinsamen Aufträgen, 1.500 € bei ihrer Bank und 500 € bei seiner, wird nichts abgezogen.
Kinder haben einen eigenen Pauschbetrag und brauchen für ihr Depot einen eigenen Auftrag; mehr dazu im Artikel zum ETF-Sparplan fürs Kind.
Verluste im Depot
Die Bank verrechnet erst Verluste mit Erträgen und wendet danach den Freistellungsauftrag an. Wer im allgemeinen Verlusttopf noch Verluste hat, etwa aus einem ETF-Verkauf, braucht beim Broker also weniger Auftrag, als die Erträge vermuten lassen, und kann den Rest zum Tagesgeld schieben. Für Verluste aus Aktienverkäufen gilt das nicht: Sie dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) und mindern weder Vorabpauschale noch Ausschüttungen. Wie die Töpfe über mehrere Banken hinweg funktionieren, steht im Artikel zur Verlustbescheinigung.
Wie ich vorgehen würde
Meine Einschätzung: Der Freistellungsauftrag ist die am schlechtesten gepflegte Einstellung im ganzen Online-Banking. Er läuft unbefristet weiter, auch wenn Tagesgeld und Depot längst woanders liegen. Dramatisch ist der Schaden selten, weil sich das Geld zurückholen lässt. Wer aber weder umverteilt noch eine Steuererklärung abgibt, hat im Musterfall für 2026 nach vier Jahren 224,69 € endgültig verloren, und für jedes weitere Jahr einen ähnlichen Betrag.
Die einfachste Lösung ist, gar nicht aufteilen zu müssen. Der Auftrag gilt für alle Konten einer Bank. Liegen Tagesgeld und Depot bei derselben Bank, bedienen sich Vorabpauschale und Zinsen aus demselben Topf, und es gibt nichts zu schätzen. Den Ausschlag gibt dann der Zins: Zahlt diese Bank einen halben Prozentpunkt weniger, kostet das auf 20.000 € 100 € im Jahr. Dafür lohnen sich die zehn Minuten im Dezember.
Bei mehreren Banken würde ich einmal im Jahr, Anfang Dezember, drei Dinge prüfen.
Erstens das laufende Jahr: Wo wurde Steuer abgezogen, wo ist Freibetrag übrig? Das steht im Online-Banking oder auf den Ertragsabrechnungen. Dazu gehören die Zinsen, die erst Ende Dezember gutgeschrieben werden; sie tauchen Anfang Dezember noch nirgends auf, verbrauchen den Auftrag aber noch im alten Jahr. Passt es nicht, umverteilen: erst senken, dann erhöhen.
Zweitens den Bedarf des Brokers. Für thesaurierende Aktien-ETFs fällt er im Januar an: Wert der Anteile am 1. Januar des ablaufenden Jahres mal Basiszins mal 0,49, für 2026 also 1,568 %, plus gut die Hälfte davon auf die Sparraten des Jahres. Bei ausschüttenden verteilt er sich übers Jahr; als Jahresbedarf würde ich ansetzen, was größer ist, die erwarteten Ausschüttungen oder der Basisertrag, jeweils mal 0,7. Der Basiszins ändert sich jedes Jahr. Im Dezember ist auch absehbar, ob der Fonds im Plus schließt und die Vorabpauschale überhaupt anfällt.
Drittens die Zinsen des neuen Jahres: Guthaben mal Zinssatz, bei Festgeld nur in den Jahren, in denen ausgezahlt wird.
Liegt alles zusammen über dem Pauschbetrag, würde ich zuerst dem Broker geben, was er im Januar braucht. Für die Jahressteuer ist das gleichgültig, solange kein Auftrag höher ist als die Erträge seiner Bank. Aber die Steuer auf die Vorabpauschale wird schon im Januar vom Verrechnungskonto eingezogen, die auf Zinsen erst im Lauf des Jahres. Den Rest bekommt die Bank mit den Zinsen. Was sonst noch an Steuern auf Zinsen und ETFs anfällt, steht im Überblick über Steuern auf Kapitalerträge.
Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag
Ja, jederzeit. Erhöhen wirkt rückwirkend ab dem 1. Januar, die Bank bucht bereits abgezogene Steuer zurück. Senken geht nur bis zu dem Betrag, den die Bank im laufenden Jahr schon verbraucht hat.
Die Banken melden die freigestellten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Wurden über alle Banken mehr als 1.000 € freigestellt, bei Ehepaaren mehr als 2.000 €, musst du die Erträge in der Steuererklärung angeben und die Steuer nachzahlen.
Nein. Bis zum Jahresende lässt sich der Auftrag umverteilen. Danach holst du die Steuer über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück, bei freiwilliger Abgabe bis zu vier Jahre lang.
Ja. Je Bank gibt es einen Auftrag, und er gilt für alle Konten und Depots dort. Auf ein einzelnes Konto lässt er sich nicht beschränken.
Nein. Ohne Befristung gilt er weiter, bis du ihn änderst. Deshalb kann er noch bei einer Bank liegen, bei der längst keine Erträge mehr anfallen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, Stand 2026: § 20 Abs. 6 Satz 4 (Aktienverluste) und Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag), § 32d Abs. 3 und 4 (Erklärungspflicht, Überprüfung des Steuereinbehalts), § 44a (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungs-Bescheinigung), § 44b Abs. 5 (Korrektur des Steuerabzugs), § 45d (Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern)
- Investmentsteuergesetz, Stand 2026: § 18 (Vorabpauschale, anteilig im Kaufjahr, Zufluss am ersten Werktag des Folgejahres), § 20 (Teilfreistellung)
- Solidaritätszuschlaggesetz, Stand 2026: § 4 (5,5 %, Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz)
- Abgabenordnung, Stand 2026: § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 (Festsetzungsfrist vier Jahre ab Ende des Steuerjahres)
- Bundesministerium der Finanzen: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 230, 257–261 und 307a sowie Anlage 2 (amtliches Muster des Freistellungsauftrags)
- Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale, BMF-Schreiben vom 10.01.2025 (2,53 % für 2025) und vom 13.01.2026 (3,20 % für 2026)
- Finanzverwaltung: Anlage KAP 2025, Zeilen 5, 16 und 17
- Europäische Zentralbank: Geldpolitische Beschlüsse vom 10.09.2026 (Einlagesatz 2,50 % ab 16.09.2026)
- Raisin: Zinsradar, Tagesgeld bis zu 2,42 %, Stand Oktober 2026
- extraETF: iShares Core MSCI World UCITS ETF, Wertentwicklung 2025 (+6,83 % in Euro) und laufendes Jahr, Stand 02.10.2026
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei individuellen Fragen wende dich an einen Steuerberater.